"Bei Behandlungsfällen, in denen es möglich erscheint, dass die Dokumentation noch gebraucht wird, sollte diese länger aufbewahrt werden. Dies kann auch der eigenen Verteidigung zu Gute kommen. Andererseits ist es wegen der normalerweise abgelaufenen Verjährungszeit der Haftungsansprüche in der Regel wohl eher unwahrscheinlich, dass noch Ansprüche gestellt werden. Bei laufenden streitigen Auseinandersetzungen verbietet es sich sowieso, die Dokumentation zu vernichten, nur weil die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist."
Quellen-Link: spitta / abrechnung- zahnmedizin.de