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Der Patient hat das Einsichtsrecht in seine Röntgenunterlagen u. Röntgenbilder, jedoch besteht kein Recht auf Überlassung der Originalunterlagen; es sei denn es besteht die Pflicht zur leihweise Überlassung, im Falle der Weiterbehandlung durch eine nachfolgende ZAP. (§ 28 RÖV)
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Diagnostik und Therapieoptionen von Aphthen und aphthoiden Läsionen der Mund- und Rachenschleimhaut Registernummer: 007-101 Klassifikation: S2k Stand: 11/2016 gültig bis: 11/2019 Internetlink zum Artikel/Download: DGZMK Die wesentlichen Informationen zum Röntgen für die Patienten, als Merkblatt.
Link zum pdf-download: DGZMK Rechte u. Pflichten der Schülerin innerhalb der Ausbildung:
Stichworte:
Link zum Artikel: ZWP online Beim Röntgen:
Die Auszubildende darf den Patienten im OPG, FRE, DVT positionieren. Beim Kleinbildröntgen darf sie den Bildempfänger positionieren, sowie die Haltertechnik (Rechtwinkel- o. Paralleltechnik) am Patient in Position bringen. Die Auszubildende darf keinesfalls den Auslöser betätigen, um die Strahlung zu erzeugen. Grund: Die Schülerin hat ihre Berufsausbildung - noch - nicht abgeschlossen. Somit auch nicht die Kenntnisse-Strahlenschutz erworben. In Einzelfällen kommt es vor, dass die Auszubildende zwar ihre Berufsausbildung abschließt, jedoch ohne das Fach Röntgen bestanden/abgeschlossen zu haben. In diesem Fall ist separater Kurs "Erwerb Kenntnisse-Strahlenschutz/Röntgenschein" notwendig, welcher mit Erfolg abgeschlossen werden muss. Link zum Artikel: LZK Bremen In welchen Fällen, ab welchem Schweregrad der Behandlung miuss der Zahnarzt die Einwilligung beider Elternteile einholen? Ein Gerichtsurteil zum Thema legt drei Schwierigkeitsgrade fest (OLG Hamm, Urteil 29.9.2015 (Az.: 26 U 1/15).
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Angenehme finanzielle Neuerungen für die zahnärztliche Assistenz:
Weblink zum Artikel: zm-online
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